Mitgliedschaft
Mitglieder können nur natürliche Personen werden.
Es gelten die Anforderungen an die Qualifikation des Sachverständigen (FSLS).
Sachverständige, die in den nächsten drei Jahren Mitglied werden wollen, sollen mindestens folgende Kriterien erfüllen: Grundberuf gem. Anforderungen § 163 FamFG’; Spezifische Ausbildung als Sachverständige(r) im Familienrecht und Einreichung von drei Gutachten, die eine den Standards zur systemisch-lösungsorientierten Begutachtung gemäße Arbeit als SV belegen.
Innerhalb einer Frist von drei Jahren sollen die weiteren Kriterien dann erfüllt und nachgewiesen werden.
Für Kandidaten und Kandidatinnen, die sich in einer spezifischen Ausbildung als Sachverständige(r) im Familienrecht befinden und die fachlichen Standards des FSLS anerkennen, besteht die Möglichkeit einer assoziierten Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft wird begründet durch Antrag und Annahme des Aufnahmeantrages durch Mehrheitsbeschluss des Plenums.
Voraussetzungen der Aufnahme als Mitglied sind daneben
- die Anerkennung der Geschäftsordnung,
- die Anerkennung der ‚Standards systemisch-lösungsorientierter Begutachtung’ als verbindliche Grundlage der eigenen Sachverständigentätigkeit sowie
- die Beteiligung am Umlageverfahren von jährlich 80 Euro.
Der Antrag auf Aufnahme muss zusammen mit einer Darstellung der fachlichen Qualifikation und des beruflichen Werdegangs dem Sprecherrat schriftlich vorgelegt werden. Darüber hinaus sind (in anonymisierter Form) drei Gutachten vorzulegen, aus denen sich die Übereinstimmung der Sachverständigentätigkeit mit den als Anlage zur Satzung niedergelegten, auf der Webseite des Fachverbands veröffentlichten ‚Standards systemisch-lösungsorientierter Begutachtung’ ergibt.
Nach Prüfung der Übereinstimmung mit den Standards des Fachverbandes durch den Sprecherrat wird das Plenum über die Bewerbung informiert. Werden binnen drei Wochen keine Bedenken vorgetragen, wird die Mitgliedschaft durch den Sprecherrat bestätigt. Andernfalls wird die Bewerbung im nächsten Plenum zur Diskussion gestellt und im Anschluss über den Aufnahmeantrag abgestimmt. Jedes Mitglied des Plenums hat eine Stimme. Über die Aufnahme der Mitgliedschaft wird mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder spätestens in der 2. Sitzung nach Antragstellung entschieden.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit Quartalsfrist zum Jahresende möglich. Die Nichtzahlung der Umlage wird als Kündigung der Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Jahres verstanden. Bei Zahlung der Umlage, jedoch fehlender Teilnahme an den Sitzungen des Fachverbands Systemisch-lösungsorientierter Sachverständiger im Familienrecht tritt „passiver Mitgliedsstatus“ in Kraft.