Qualifikation des Sachverständigen (FSLS)

  • gem. § 163 Abs. 1 Satz 1 FamFG: Psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation
  • systemische Grundqualifikation mit mind. 80 Stunden
  • spezifische Weiterbildung als Sachverständige(r) im Familienrecht (z. B. Weiterbildung des Instituts für lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht) in welcher sowohl die erforderlichen rechtlichen, psychologischen und pädagogischen als auch die nach § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG geforderten diagnostischen und analytischen Kenntnisse in Theorie und Praxis erworben und nachgewiesen wurden.
  • regelmäßige Intervision bzw. Supervision
  • regelmäßige Fort- und Weiterbildung

 

Die Übereinstimmung der Arbeit mit den FSLS-Standards zur systemisch-lösungsorientierten Begutachtung wird nachgewiesen durch

  • Einreichung von drei anonymisierten Gutachten