Qualifikation des Sachverständigen (FSLS)
- gem. § 163 Abs. 1 Satz 1 FamFG: Psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation
- systemische Grundqualifikation mit mind. 80 Stunden
- spezifische Weiterbildung als Sachverständige(r) im Familienrecht (z. B. Weiterbildung des Instituts für lösungsorientierte Arbeit im Familienrecht) in welcher sowohl die erforderlichen rechtlichen, psychologischen und pädagogischen als auch die nach § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG geforderten diagnostischen und analytischen Kenntnisse in Theorie und Praxis erworben und nachgewiesen wurden.
- regelmäßige Intervision bzw. Supervision
- regelmäßige Fort- und Weiterbildung
Die Übereinstimmung der Arbeit mit den FSLS-Standards zur systemisch-lösungsorientierten Begutachtung wird nachgewiesen durch
- Einreichung von drei anonymisierten Gutachten